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Synopse aller Änderungen der JubV am 01.07.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2009 durch Artikel 15 des DNeuG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der JubV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

JubV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
JubV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 19 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(1) Dienstzeit im Sinne des § 1 sind

1. die Zeiten einer hauptberuflichen, mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfassenden Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet sowie die Zeiten der Ausbildung bei einem solchen Dienstherrn,

2. die Zeiten eines Amtsverhältnisses sowie einer Tätigkeit als Ehrenbeamter oder als Beamter, der nur nebenbei verwendet wurde,

3. die Zeiten eines Kriegsdienstes, einer Kriegsgefangenschaft, eines kriegsbedingten Notdienstes ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses, eines nichtberufsmäßigen Reichsarbeits- oder Wehrdienstes, eines dem nichtberufsmäßigen Wehrdienst gleichstehenden Grenzschutz- oder Zivildienstes sowie einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst befreit,

4. die Zeiten einer Internierung, in der sich der Beamte als Deutscher wegen seiner Volks- und Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung befunden hat und aus der er seit dem 1. Januar 1948 entlassen worden ist, wenn er innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Geltungsbereich dieser Verordnung ständigen Aufenthalt genommen hat, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden,

5. die Zeiten eines Gewahrsams nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Häftlingshilfegesetzes, in dem sich der Beamte als deutscher Staats- oder Volkszugehöriger insgesamt länger als drei Monate befunden hat, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung genommen hat oder nimmt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung zurückgekehrt ist oder zurückkehrt, wobei in die Frist von sechs Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Aufenthaltsnahme oder Rückkehr nicht eingerechnet werden.

Die Dienstzeit braucht nicht zusammenhängend abgeleistet zu sein. § 29 des Bundesbesoldungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung für Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge. Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, daß dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, oder für Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne des § 28 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(Text neue Fassung)

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung für Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge. Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, daß dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, oder für Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne des § 28 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(3) Derselbe Zeitraum darf nur einmal angerechnet werden.




 
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