Das
COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom
27. März 2020 (BGBl. I S. 569) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist allein die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung nach Maßgabe des Absatzes 1 ausgesetzt."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern „Soweit nach § 1" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Soweit nach
§ 1 Absatz 2 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist Absatz 1 anwendbar. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. Absatz 3 bleibt unberührt."
- 3.
- § 4 wird aufgehoben.
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256