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§ 1 - Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung (UStSchlFestV)

V. v. 21.09.2020 BGBl. I S. 2018 (Nr. 43)
Geltung ab 01.01.2021 bis 31.12.2023; FNA: 605-1-12-8 Gemeindefinanzen
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§ 1 Länderschlüsselzahlen



Der Anteil am Umsatzsteueraufkommen nach § 5a Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes verteilt sich auf die Länder nach folgenden Schlüsselzahlen:

Baden-Württemberg 0,138454877
Bayern0,170812448
Berlin0,039740186
Brandenburg0,019699043
Bremen0,011309512
Hamburg0,037783008
Hessen0,084795378
Mecklenburg-Vorpommern0,013682749
Niedersachsen0,085892771
Nordrhein-Westfalen0,235090621
Rheinland-Pfalz0,040787564
Saarland0,011770473
Sachsen0,042224573
Sachsen-Anhalt0,019781070
Schleswig-Holstein0,027232624
Thüringen0,020943103


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Zitierungen von § 1 UStSchlFestV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 UStSchlFestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStSchlFestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 UStSchlFestV Neufestsetzung der Gemeinde- und der Länderschlüsselzahlen
... aufgenommenen Einwohnerinnen und Einwohner zuzurechnen. Die Schlüsselzahlen nach § 1 bleiben unberührt. (2) Bei Neugliederungen von Gemeinden zwischen ... zuzurechnen, in das die Gemeinden umgegliedert wurden. Die Schlüsselzahlen nach § 1 sind entsprechend ...