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§ 2 - Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung (UStSchlFestV)

V. v. 21.09.2020 BGBl. I S. 2018 (Nr. 43)
Geltung ab 01.01.2021 bis 31.12.2023; FNA: 605-1-12-8 Gemeindefinanzen
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§ 2 Ermittlung der Gemeindeschlüsselzahlen



(1) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahl nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes zu Grunde zu legende Summe des Gewerbesteueraufkommens sind die Jahre 2013 bis 2018 des Realsteuervergleichs nach § 4 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes maßgebend.

(2) Ergibt sich für eine Gemeinde wegen eines negativen Gewerbesteueraufkommens in den Referenzjahren für die Summe des Gewerbesteueraufkommens nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes ein negativer Wert, so wird von einer Summe des Gewerbesteueraufkommens von null ausgegangen.

(3) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahl nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes zu Grunde zu legende Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort sind die Ergebnisse der Statistik der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - für die Jahre 2016 bis 2018 jeweils mit Stand vom 30. Juni maßgebend.

(4) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahl nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes zu Grunde zu legende Summe der sozialversicherungspflichtigen Entgelte am Arbeitsort sind die Ergebnisse der Statistik der sozialversicherungspflichtigen Entgelte nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - für die Jahre 2015 bis 2017 als Jahressumme maßgebend.

(5) 1Dem Schlüssel werden aus den Statistiken die Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten und die Beträge der sozialversicherungspflichtigen Entgelte insgesamt zu Grunde gelegt. 2Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige WZ 2008 des Statistischen Bundesamtes den Wirtschaftsgruppen mit den Nummern 841, 842, 843, 851, 852, 853, 854, 910 und 990 zugeordneten Beschäftigten von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen.

(6) Liegen für Gemeinden für ein oder mehrere Erhebungsjahre hinsichtlich der Merkmale nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes offensichtlich fehlerhafte Angaben vor, so ist es zulässig, dass das Statistische Bundesamt die Angaben in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit schätzt.