§ 10 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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§ 10 Zweck und Durchführung des Auswahlverfahrens


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens entscheidet die Dienstbehörde

1.
über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und

2.
über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs.

(2) 1In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. 2Insbesondere wird festgestellt, ob sie verfügen über

1.
das erforderliche Allgemeinwissen,

2.
die erforderlichen kognitiven, methodischen und sozialen Kompetenzen,

3.
das erforderliche technische Grundverständnis und

4.
die erforderliche Leistungsmotivation.

(3) Das Auswahlverfahren wird durchgeführt:

1.
für die Studienplätze, die von der Hochschule angeboten werden, von der Hochschule und

2.
für die Studienplätze, die vom Bundesnachrichtendienst angeboten werden, vom Bundesnachrichtendienst.

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Zitierungen von § 10 GntVDDVCSVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GntVDDVCSVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntVDDVCSVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 GntVDDVCSVDV Nachteilsausgleich
... die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, im Auswahlverfahren ( § 10 ) und bei Prüfungen angemessene Erleichterungen zu gewähren. (2) Über die ...


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