(1) Auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens entscheidet die Dienstbehörde
- 1.
- über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und
- 2.
- über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs.
(2) 1In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. 2Insbesondere wird festgestellt, ob sie verfügen über
- 1.
- das erforderliche Allgemeinwissen,
- 2.
- die erforderlichen kognitiven, methodischen und sozialen Kompetenzen,
- 3.
- das erforderliche informationstechnische Grundverständnis und
- 4.
- die erforderliche Leistungsmotivation.
(3) Das Auswahlverfahren wird durchgeführt:
- 1.
- für die Studienplätze, die von der Hochschule angeboten werden, von der Hochschule und
- 2.
- für die Studienplätze, die vom Bundesnachrichtendienst angeboten werden, vom Bundesnachrichtendienst.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18