Änderung § 10 GntVDDVCSVDV vom 01.01.2025

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§ 10 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 10 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Zweck und Durchführung des Auswahlverfahrens


(1) Auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens entscheidet die Dienstbehörde

1. über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und

2. über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs.

(2) 1 In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. 2 Insbesondere wird festgestellt, ob sie verfügen über

1. das erforderliche Allgemeinwissen,

2. die erforderlichen kognitiven, methodischen und sozialen Kompetenzen,

(Text alte Fassung)

3. das erforderliche technische Grundverständnis und

(Text neue Fassung)

3. das erforderliche informationstechnische Grundverständnis und

4. die erforderliche Leistungsmotivation.

(3) Das Auswahlverfahren wird durchgeführt:

1. für die Studienplätze, die von der Hochschule angeboten werden, von der Hochschule und

2. für die Studienplätze, die vom Bundesnachrichtendienst angeboten werden, vom Bundesnachrichtendienst.






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