Die Zwischenprüfung hat bestanden,
- 1.
- wer mindestens drei Modulprüfungen des ersten Semesters und mindestens drei Modulprüfungen des zweiten Semesters bestanden hat und
- 2.
- wer in der Zwischenprüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18