Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Unterabschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
|

Abschnitt 4 Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 45 Zweck



(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann die Zwischenprüfung auch studiengangbegleitend durchgeführt werden.

(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie einen Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.




§ 46 Gegenstände der Zwischenprüfung



(1) Die Zwischenprüfung besteht aus acht Modulprüfungen, von denen je vier im ersten und im zweiten Semester abgelegt werden.

(2) Jeweils im ersten und im zweiten Semester werden

1.
zwei Modulprüfungen in Form einer Klausur zu den Inhalten von Modulen geschrieben, die in den Fachgebieten des § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu absolvieren sind, und

2.
zwei Modulprüfungen zu den Inhalten von Modulen geschrieben, die in den Fachgebieten des § 26 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 zu absolvieren sind.


§ 47 Prüfende für die Zwischenprüfung



(1) Jede abgelegte Modulprüfung der Zwischenprüfung wird von einer oder einem Prüfenden bewertet.

(2) 1Für jede gestellte Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Prüfende in ausreichender Zahl. 2Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.


§ 48 Zulassung zu den Modulprüfungen der Zwischenprüfung des zweiten Semesters



Zu den Modulprüfungen der Zwischenprüfung des zweiten Semesters wird zugelassen, wer in mindestens zwei Modulprüfungen der Zwischenprüfung des ersten Semesters jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat.


§ 49 Rangpunktzahl für die Zwischenprüfung



Aus den Bewertungen der Modulprüfungen der Zwischenprüfung wird eine Rangpunktzahl berechnet, die das arithmetische Mittel der Bewertungen der einzelnen Modulprüfungen ist.


§ 50 Bestehen der Zwischenprüfung



Die Zwischenprüfung hat bestanden,

1.
wer in mindestens sechs Modulprüfungen jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und

2.
bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.


§ 51 Zwischenprüfungszeugnis



Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Zwischenprüfungszeugnis mit Angabe

1.
der Rangpunkte und der Noten der Modulprüfungen sowie

2.
der Rangpunktzahl der Zwischenprüfung.


§ 52 Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung



1Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung. 2Aus dem Bescheid müssen das Ergebnis der Zwischenprüfung und die absolvierten Module hervorgehen.


§ 53 Wiederholung der Zwischenprüfung



(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt, so werden die nicht bestandenen Modulprüfungen wiederholt.

(2) Die Wiederholung einer Modulprüfung der Zwischenprüfung findet frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens fünf Monate nach Ende des jeweiligen Semesters statt.

(3) Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.

(4) 1Bei der Wiederholung wird jede Modulprüfung von zwei Prüfenden bewertet. 2Für jede Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Erstprüfende und Zweitprüfende in ausreichender Zahl. 3Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.

(5) Sind drei Modulprüfungen der Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, ist das Studium beendet.