§ 63 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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§ 63 Prüfende für die Diplomarbeit



(1) 1Für die Bewertung der Diplomarbeit bestellt das Prüfungsamt eine Erstprüfende oder einen Erstprüfenden sowie eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden. 2Für die Prüfenden gelten folgende Anforderungen:

1.
mindestens eine Person gehört dem höheren Dienst an,

2.
die weitere Person gehört mindestens dem gehobenen Dienst an und

3.
mindestens eine Person ist hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule.

3Prüfende können auch Angestellte sein.

(2) Die Bewertung soll innerhalb von sechs Wochen abgeschlossen werden.



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