(1) Bei der schriftlichen Ausarbeitung wird die oder der Studierende von der oder dem Erstprüfenden betreut.
(2) Zur Anfertigung der schriftlichen Ausarbeitung werden die Studierenden vier Wochen von der Ableistung des Praktikums der berufspraktischen Studienzeit II freigestellt.
(3) Die Dienstbehörde kann für weitere acht Wochen nach Ableistung der berufspraktischen Studienzeit II sicherstellen, dass in Fällen
- 1.
- des § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Zuweisung der Studierenden an die Ausbildungsbehörde erfolgt;
- 2.
- des § 3 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 keine Abordnung der Studierenden an die Hochschule erfolgt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18