Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 65 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
|

§ 65 Abgabe der schriftlichen Ausarbeitung



(1) Der Termin für die Abgabe wird vom Prüfungsamt festgelegt.

(2) Die Abgabe ist aktenkundig zu machen.

(3) 1Bei der Abgabe hat die oder der Studierende schriftlich zu erklären, dass sie oder er

1.
die Diplomarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und

2.
nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

2Sofern die schriftliche Ausarbeitung elektronisch übermittelt wird, kann die Versicherung auch elektronisch abgegeben werden.

(4) Wird die schriftliche Ausarbeitung nach dem Abgabetermin abgegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.