§ 68 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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§ 68 Durchführung der Präsentation und der Disputation



(1) Die Präsentation und die Disputation werden als Einzelprüfungen durchgeführt.

(2) Die Präsentation dauert in der Regel 20 Minuten.

(3) 1Die Disputation ist an die Präsentation anzuschließen. 2Die Disputation soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten dauern.



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