(1) Das Prüfungsamt errechnet die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.
(2) In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:
- 1.
- die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 20 Prozent,
- 2.
- die Rangpunktzahl der Praktika mit 10 Prozent,
- 3.
- die Rangpunktzahl der Modulprüfungen des Hauptstudiums mit 50 Prozent und
- 4.
- die Rangpunktzahl der Diplomarbeit mit 20 Prozent.
(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer
- 1.
- die Zwischenprüfung bestanden hat,
- 2.
- höchstens zwei Modulprüfungen des Hauptstudiums nicht bestanden hat,
- 3.
- die berufspraktischen Studienzeiten bestanden hat,
- 4.
- die Diplomarbeit bestanden hat und
- 5.
- in der Laufbahnprüfung mindestens die Rangpunktzahl 5,00 erreicht hat.
(4) 1Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18