Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Unterabschnitt 5 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
|

Abschnitt 4 Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 5 Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlusszeugnis, Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung

§ 74 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote



(1) Das Prüfungsamt errechnet die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.

(2) In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:

1.
die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 20 Prozent,

2.
die Rangpunktzahl der Praktika mit 10 Prozent,

3.
die Rangpunktzahl der Modulprüfungen des Hauptstudiums mit 50 Prozent und

4.
die Rangpunktzahl der Diplomarbeit mit 20 Prozent.

(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer

1.
die Zwischenprüfung bestanden hat,

2.
höchstens zwei Modulprüfungen des Hauptstudiums nicht bestanden hat,

3.
die Diplomarbeit bestanden hat und

4.
in der Laufbahnprüfung mindestens die Rangpunktzahl 5,00 erreicht hat.

(4) 1Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.


§ 75 Abschlusszeugnis und Diplomurkunde



(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält

1.
ein Abschlusszeugnis,

2.
eine Urkunde über die Verleihung des Diplomgrades „Diplom-Verwaltungswirtin (FH) oder Diplom-Verwaltungswirt (FH),

3.
ein Transcript of Records und

4.
ein Diploma Supplement.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält

1.
die Angabe, dass die oder der Studierende das Studium im Rahmen des Vorbereitungsdienstes „gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit -" absolviert hat,

2.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden hat und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erworben hat,

3.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote sowie

4.
das Thema, die Rangpunktzahl und die Note der Diplomarbeit.


§ 76 Bescheid über die nicht bestandene Prüfung



1Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt

1.
einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und

2.
eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen.

2Aus der Bescheinigung müssen das Ergebnis der Zwischenprüfung, die absolvierten Module und deren Bewertung hervorgehen.

Anzeige