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Änderung § 45 GntVDDVCSVDV vom 25.03.2020

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§ 45 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 45 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Zweck


(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann die Zwischenprüfung auch studiengangbegleitend durchgeführt werden.

(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie einen Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.




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