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Synopse aller Änderungen der GntVDDVCSVDV am 25.03.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. März 2020 durch Artikel 7 der BMIVDAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GntVDDVCSVDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Studium
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
    § 2 Ziele des Studiums
    § 3 Dienstbehörde
    § 4 Ausbildungsbehörden
    § 5 Dienstaufsicht
    § 6 Erholungsurlaub
    § 7 Nachteilsausgleich
    § 8 Mitwirkungspflichten der Studierenden
    § 9 Bewertung der Leistungen im Studium und in den Prüfungen
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
    § 10 Zweck und Durchführung des Auswahlverfahrens
    § 11 Zulassung zum Auswahlverfahren
    § 12 Auswahlkommission
    § 13 Teile des Auswahlverfahrens
    § 14 Festlegungen der Hochschule
    § 15 Schriftlicher Teil
    § 16 Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge
    § 17 Zulassung zum mündlichen Teil
    § 18 Mündlicher Teil
    § 19 Bestehen des mündlichen Teils
    § 20 Gesamtergebnis und Rangfolge
    § 21 Täuschung
Abschnitt 3 Studium
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 22 Dauer und Gliederung des Studiums
       § 23 Vertiefungsrichtung
       § 24 Module
       § 25 Modulhandbuch
    Unterabschnitt 2 Fachstudien
       § 26 Module des Grundstudiums
       § 27 Module des Hauptstudiums I
       § 28 Module des Hauptstudiums II
       § 29 Qualitätsmanagement
    Unterabschnitt 3 Berufspraktische Studienzeiten
       § 30 Gliederung, Organisation und Durchführung
       § 31 Spezialmodule
       § 32 Ausbildungsleitung
       § 33 Ausbildende
       § 34 Ausbildungsplan
       § 35 Bewertung der Praktika
       § 36 Rangpunktzahl der Praktika
Abschnitt 4 Laufbahnprüfung
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 37 Diplomprüfung
       § 38 Bestandteile der Laufbahnprüfung
       § 39 Zuständigkeiten
       § 40 Durchführung der Modulprüfungen
       § 41 Durchführung der Klausuren
       § 42 Multiple-Choice-Aufgaben
       § 43 Prüfende
       § 44 Abweichende Bewertungen
    Unterabschnitt 2 Zwischenprüfung
       § 45 Zweck
       § 46 Gegenstände der Zwischenprüfung
       § 47 Prüfende für die Zwischenprüfung
       § 48 Zulassung zu den Modulprüfungen der Zwischenprüfung des zweiten Semesters
       § 49 Rangpunktzahl für die Zwischenprüfung
       § 50 Bestehen der Zwischenprüfung
       § 51 Zwischenprüfungszeugnis
       § 52 Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung
       § 53 Wiederholung der Zwischenprüfung
    Unterabschnitt 3 Modulprüfungen des Hauptstudiums
       § 54 Gegenstand der Modulprüfungen des Hauptstudiums
       § 55 Prüfende für die Modulprüfungen des Hauptstudiums
       § 56 Bestehen der Modulprüfungen des Hauptstudiums
       § 57 Rangpunktzahl der Modulprüfungen des Hauptstudiums
       § 58 Wiederholung einer Modulprüfung des Hauptstudiums
    Unterabschnitt 4 Diplomarbeit
       § 59 Zweck der Diplomarbeit
       § 60 Bestandteile der Diplomarbeit
       § 61 Thema und Bearbeitungszeit der Diplomarbeit
       § 62 Formale Anforderungen an die schriftliche Ausarbeitung
       § 63 Prüfende für die Diplomarbeit
       § 64 Betreuung und Freistellung bei der schriftlichen Ausarbeitung
       § 65 Abgabe der schriftlichen Ausarbeitung
       § 66 Zulassung zu Präsentation und Disputation
       § 67 Zweck der Präsentation und der Disputation
       § 68 Durchführung der Präsentation und der Disputation
       § 69 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Präsentation und der Disputation
       § 70 Bewertung, Rangpunktzahl und Note der Diplomarbeit
       § 71 Protokoll zu Präsentation und Disputation
       § 72 Bestehen der Diplomarbeit
       § 73 Wiederholung der Diplomarbeit
    Unterabschnitt 5 Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlusszeugnis, Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung
       § 74 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
       § 75 Abschlusszeugnis und Diplomurkunde
       § 76 Bescheid über die nicht bestandene Prüfung
    Unterabschnitt 6 Weitere Prüfungsvorschriften
       § 77 Verhinderung
       § 78 Täuschung, Ordnungsverstoß
       § 79 Prüfungsakte und Einsichtnahme
Abschnitt 5 Anerkennung anderer Studienleistungen
    § 80 Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen
Abschnitt 6 Schlussvorschrift
    § 81 Inkrafttreten
    Schlussformel
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1a (neu)




§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Auswahlkommission


(1) 1 Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, eine Auswahlkommission ein. 2 Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3 In diesem Fall stellt die Hochschule sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.

(2) 1 Eine Auswahlkommission besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes der Hochschule oder einer Ausbildungsbehörde als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes einer Ausbildungsbehörde und

3. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder des höheren Dienstes der Hochschule oder der Ausbildungsbehörden.

2 Mitglieder der Auswahlkommission können auch vergleichbare Angestellte sein. 3 Mindestens ein Mitglied der Auswahlkommission soll haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann eine Auswahlkommission - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern bestehen:

1. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes der Hochschule oder einer Ausbildungsbehörde als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2. einer weiteren Beamtin oder einem Beamten oder zwei weiteren Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes der Hochschule oder einer Ausbildungsbehörde.

(3) Die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) 1 Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 18 Mündlicher Teil


(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere geprüft:

1. die kognitiven Fähigkeiten,

2. das Vorhandensein eines technischen Grundverständnisses und

3. die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation und der sozialen Kompetenz.

(2) Der mündliche Teil besteht aus einem halbstrukturierten Interview.

(3) 1 Zusätzlich zu dem halbstrukturierten Interview nach Absatz 2 können höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente angewendet werden. 2 Weitere Auswahlinstrumente können sein:

1. ein Referat,

2. eine Präsentation,

3. eine Gruppenaufgabe oder

4. eine Gruppendiskussion.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 22 Dauer und Gliederung des Studiums


(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre.

(2) Das Studium umfasst 24 Monate Fachstudien an der Hochschule und zwölf Monate berufspraktische Studienzeiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können in den Fachstudien und den berufspraktischen Studienzeiten für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden.

(3) 1 Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte. 2 Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester:


| Semester | Studienabschnitt

| 1 | 2

1 | 1. Semester | Grundstudium

2 | 2. Semester | Grundstudium

3 | 3. Semester | Berufspraktische Studienzeit I

4 | 4. Semester | Hauptstudium I

5 | 5. Semester | Berufspraktische Studienzeit II

6 | 6. Semester | Hauptstudium II

vorherige Änderung nächste Änderung


(4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.




(3a) 1 Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022

1. die Studienabschnitte - abweichend von Absatz 3 - anders gegliedert werden und

2. Lehrveranstaltungen der Studienabschnitte oder Teile der Lehrveranstaltungen in ein anderes Semester verschoben werden.

2 Möglich ist die Verschiebung von Lehrveranstaltungen der Fachstudien oder Teile dieser Lehrveranstaltungen auch in ein Semester einer berufspraktischen Studienzeit.

(4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 45 Zweck


(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann die Zwischenprüfung auch studiengangbegleitend durchgeführt werden.

(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie einen Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.



§ 53 Wiederholung der Zwischenprüfung


(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt, so werden die nicht bestandenen Modulprüfungen wiederholt.

(2) Die Wiederholung einer Modulprüfung der Zwischenprüfung findet frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens fünf Monate nach Ende des jeweiligen Semesters statt.

(3) Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.

(4) 1 Bei der Wiederholung wird jede Modulprüfung von zwei Prüfenden bewertet. 2 Für jede Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Erstprüfende und Zweitprüfende in ausreichender Zahl. 3 Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.

vorherige Änderung

(5) Sind zwei Modulprüfungen der Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, ist das Studium beendet.



(5) Sind drei Modulprüfungen der Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, ist das Studium beendet.