Änderung § 45 GntVDDVCSVDV vom 25.03.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 45 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 45 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Zweck


(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann die Zwischenprüfung auch studiengangbegleitend durchgeführt werden.

(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie einen Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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