§ 45 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 45 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 Zweck | |
(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab. | |
(Text alte Fassung) (1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann die Zwischenprüfung auch studiengangbegleitend durchgeführt werden. | (Text neue Fassung) (1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann die Zwischenprüfung auch studiengangbegleitend durchgeführt werden. |
(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie einen Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt. |