Abschnitt 6 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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Abschnitt 6 Schlussvorschrift
§ 81 Übergangsvorschrift
Schlussformel

Abschnitt 6 Schlussvorschrift

§ 81 Übergangsvorschrift


§ 81 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Auf Studierende, die das Studium vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben, sind die §§ 35 und 50 Nummer 1 sowie § 74 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden. 2§ 53 Absatz 6 ist auf diese Studierenden nicht anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 m.W.v. 1. Januar 2025

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Schlussformel



Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer



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