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Synopse aller Änderungen der WSF-KostV am 29.11.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. November 2022 durch Artikel 1 der WSF-KostVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WSF-KostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WSF-KostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2022 geltenden Fassung
WSF-KostV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.11.2022 BGBl. I S. 2063

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Kostenschuldner
§ 2 Entstehung der Kostenerstattungspflicht
§ 3 Kostenfestsetzung und Kosteneinziehung
§ 4 Umfang der zu erstattenden Kosten; Kostenpauschale
§ 5 Fälligkeit
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung
(Text neue Fassung)

§ 6 Vorschuss- und Abschlagszahlung, Sicherheitsleistung
§ 7 Festsetzungsverjährung
§ 8 Zahlungsverjährung
§ 9 Unterbrechung der Zahlungsverjährung
§ 10 Säumniszuschlag
§ 11 Stundung, Niederschlagung und Erlass
§ 12 Erstattung überzahlter oder zu Unrecht erhobener Kostenerstattungen
§ 13 Übergangsregelung
§ 14 Inkrafttreten
Schlussformel

§ 3 Kostenfestsetzung und Kosteneinziehung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Kosten, die der Finanzagentur oder der Kreditanstalt im Rahmen von Maßnahmen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz entstehen, sind von den Kostenschuldnern an den Bund zu erstatten. 2 Sie können auch in Form von Kostenpauschalen erhoben werden. 3 Die Finanzagentur und die Kreditanstalt können diese Kosten durch Kostenbescheid festsetzen oder diese Kosten aufgrund einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages erheben. 4 Die festgesetzten Kosten sind von dem jeweiligen Kostenschuldner an den Bund oder an die Finanzagentur oder die Kreditanstalt zu zahlen.

(2) 1 Die Kosten, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen entstehen, sowie Kosten, die im Zusammenhang mit Entscheidungen des interministeriellen Ausschusses nach § 20 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes (Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss) anfallen, sind von den Kostenschuldnern zu erstatten. 2 Sie können auch in Form von Kostenpauschalen erhoben werden. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das Bundesministerium der Finanzen können diese Kosten durch Kostenbescheid festsetzen oder diese Kosten aufgrund einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages erheben. 4 Die festgesetzten Kosten sind von dem jeweiligen Kostenschuldner an den Bund oder im Rahmen einer einheitlichen Kostenerhebung an die Finanzagentur oder die Kreditanstalt zu zahlen.

(3) 1 Fallen im Rahmen einer Maßnahme nach dem Stabilisierungsfondsgesetz bei mehreren in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Stellen zu erstattende Kosten an, können diese Kosten auch von Finanzagentur oder Kreditanstalt in voller Höhe im Auftrag der jeweils anderen Stellen gegenüber dem Kostenschuldner geltend gemacht werden. 2 Die Modalitäten dieser einheitlichen Kostenerhebung sowie die interne Verteilung der vereinnahmten Kosten sind zwischen Kreditanstalt, Finanzagentur, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu regeln.



(1) 1 Die Kosten, die der Finanzagentur oder der Kreditanstalt im Rahmen von Maßnahmen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz entstehen, sind von den Kostenschuldnern an den Bund zu erstatten. 2 Sie können auch in Form von Kostenpauschalen erhoben werden. 3 Die Finanzagentur und die Kreditanstalt können diese Kosten durch Kostenbescheid festsetzen oder diese Kosten aufgrund einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages erheben. 4 Die festgesetzten Kosten sind von dem jeweiligen Kostenschuldner an den Bund zu zahlen.

(2) 1 Die Kosten, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen entstehen, sowie Kosten, die im Zusammenhang mit Entscheidungen des interministeriellen Ausschusses nach § 20 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes (Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss) anfallen, sind von den Kostenschuldnern zu erstatten. 2 Sie können auch in Form von Kostenpauschalen erhoben werden. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder das Bundesministerium der Finanzen können diese Kosten durch Kostenbescheid festsetzen oder diese Kosten aufgrund einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages erheben. 4 Die festgesetzten Kosten sind von dem jeweiligen Kostenschuldner an den Bund zu zahlen.

(3) 1 Fallen im Rahmen einer Maßnahme nach dem Stabilisierungsfondsgesetz bei mehreren in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Stellen zu erstattende Kosten an, können diese Kosten auch von der Finanzagentur im Auftrag der jeweils anderen Stellen gegenüber dem Kostenschuldner geltend gemacht werden. 2 Die Modalitäten dieser Geltendmachung von Kosten durch eine jeweils andere Stelle sind jeweils zwischen den beteiligten Stellen zu regeln.

§ 4 Umfang der zu erstattenden Kosten; Kostenpauschale


(1) 1 Kosten im Sinne dieser Verordnung sind solche, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten. 2 Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. 3 Zu den zu erstattenden Kosten gehören auch Kosten, die in Vorbereitung, während der Laufzeit oder anlässlich der Beendigung einer Maßnahme sowie durch Beauftragung Dritter entstehen.

(2) 1 Die zu erstattenden Kosten von Kreditanstalt und Finanzagentur können in Form von kostendeckenden und angemessenen Kostenpauschalen berechnet werden. 2 Zur Festlegung der Höhe und sonstigen Einzelheiten der Kostenpauschalen erstellen die Kreditanstalt und die Finanzagentur Regelungen, die der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen bedürfen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die zu erstattenden Kosten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie können in Form von kostendeckenden und angemessenen Kostenpauschalen durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berechnet werden. 2 Die zu erstattenden Kosten des Bundesministeriums der Finanzen können in Form von kostendeckenden und angemessenen Kostenpauschalen durch das Bundesministerium der Finanzen berechnet werden. 3 Die zu erstattenden Kosten des Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschusses können in Form von kostendeckenden und angemessenen Kostenpauschalen durch das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berechnet werden.

(4) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die zu erstattenden Kosten von Kreditanstalt, Finanzagentur, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Bundesministerium der Finanzen und Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss einheitliche und umfassende Kostenpauschalen und Anwendungsregelungen festlegen. 2 In den Regelungen zu den Kostenpauschalen nach den Absätzen 2 und 3 sowie nach Satz 1 kann der Entstehungszeitpunkt für die Kostenpauschalen abweichend von § 2 festgelegt werden.

(5)
1 Bei der Festlegung der Höhe der Kostenpauschalen ist zwischen einzelnen Maßnahmen oder Tätigkeiten zu unterscheiden. 2 Außerdem kann die Höhe der Kostenpauschale von dem Wert der jeweiligen Leistungen abhängig gemacht werden.



(3) 1 Die zu erstattenden Kosten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz können in Form von kostendeckenden und angemessenen Kostenpauschalen durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz berechnet werden. 2 Die zu erstattenden Kosten des Bundesministeriums der Finanzen können in Form von kostendeckenden und angemessenen Kostenpauschalen durch das Bundesministerium der Finanzen berechnet werden. 3 Die zu erstattenden Kosten des Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschusses können in Form von kostendeckenden und angemessenen Kostenpauschalen durch das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz berechnet werden.

(4) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz für die zu erstattenden Kosten von Kreditanstalt, Finanzagentur, Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Bundesministerium der Finanzen und Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss einheitliche und umfassende Kostenpauschalen und Anwendungsregelungen festlegen. 2 Für die Kosten der Finanzagentur und die Kosten des Bundesministeriums der Finanzen kann eine einheitliche und umfassende Kostenpauschale festgelegt werden.

(5)
In den Regelungen zu den Kostenpauschalen nach den Absätzen 3, 4 und 5 kann der Entstehungszeitpunkt für die Kostenpauschalen abweichend von § 2 festgelegt werden.

(6)
1 Bei der Festlegung der Höhe der Kostenpauschalen ist zwischen einzelnen Maßnahmen oder Tätigkeiten zu unterscheiden. 2 Außerdem kann die Höhe der Kostenpauschale von dem Wert der jeweiligen Leistungen abhängig gemacht werden.

§ 5 Fälligkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Pflicht zur Kostenerstattung wird zehn Tage nach Bekanntgabe der Festsetzung an den Kostenschuldner fällig, es sei denn, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, die Kreditanstalt oder die Finanzagentur legen einen anderen Zeitpunkt fest.



(1) 1 Die Pflicht zur Kostenerstattung wird zehn Tage nach Bekanntgabe der Festsetzung an den Kostenschuldner fällig, es sei denn, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, die Kreditanstalt oder die Finanzagentur legen einen anderen Zeitpunkt fest. 2 Die Fälligkeit von Vorschuss-, Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistungen richtet sich nach § 6 Absatz 2.

(2) Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen worden ist, bestimmt sich die Fälligkeit nach dieser Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung




§ 6 Vorschuss- und Abschlagszahlung, Sicherheitsleistung


vorherige Änderung

(1) 1 Die Kreditanstalt, die Finanzagentur, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das Bundesministerium der Finanzen können von einem Kostenschuldner nach § 1 die Zahlung eines Vorschusses oder die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich zu erstattenden Kosten verlangen. 2 Bei Maßnahmen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, können auch mehrfach Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt werden.

(2) Dem Kostenschuldner ist eine Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen.

(3) Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen worden ist, bestimmt sich die Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses oder zur Leistung einer Sicherheit nach dieser Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag.



(1) 1 Die Kreditanstalt, die Finanzagentur, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder das Bundesministerium der Finanzen können von einem Kostenschuldner nach § 1 die Zahlung eines Vorschusses oder die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich zu erstattenden Kosten verlangen. 2 Bei Maßnahmen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, können auch mehrfach Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt werden. 3 Die Kreditanstalt, die Finanzagentur, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder das Bundesministerium der Finanzen können außerdem von einem Kostenschuldner nach § 1 jederzeit die Zahlung eines Abschlags für einen schon erbrachten (Teil-)Leistungsstand verlangen.

(2) Dem Kostenschuldner ist eine Frist zur Zahlung des Vorschusses, des Abschlags oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen.

(3) Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen worden ist, bestimmt sich die Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses oder eines Abschlags oder zur Leistung einer Sicherheit nach dieser Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag.