§ 24 - Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung (EPSV)

Artikel 1 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077 (Nr. 45)
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-20 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Teil 5 Überwachung der Prüfsachverständigen
§ 24 Überwachung

Teil 5 Überwachung der Prüfsachverständigen

§ 24 Überwachung


§ 24 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die zuständige Behörde überwacht die Prüfsachverständigen regelmäßig.

(2) Die Überwachung kann insbesondere erfolgen in Form

1.
einer Durchsicht von Arbeitsergebnissen,

2.
einer Begleitung bei der Durchführung von Prüfungen,

3.
einer Befragung,

4.
einer Auditierung oder

5.
einer Auswertung von elektronisch gespeicherten Arbeitsergebnissen.



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