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§ 24 - Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung (EPSV)


Teil 5 Überwachung der Prüfsachverständigen

§ 24 Überwachung



(1) Die zuständige Behörde überwacht die Prüfsachverständigen regelmäßig.

(2) Die Überwachung in erfolgen insbesondere kann Form

1.
einer Durchsicht von Arbeitsergebnissen,

2.
einer Begleitung bei der Durchführung von Prüfungen,

3.
einer Befragung,

4.
einer Auditierung oder

5.
einer Auswertung von elektronisch gespeicherten Arbeitsergebnissen.