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Verordnung über Sicherheitsanforderungen und vorläufige Sicherheitsuntersuchungen für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle (EndlSiV k.a.Abk.)

V. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2094 (Nr. 45); Geltung ab 15.10.2020
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Eingangsformel



Auf Grund des § 26 Absatz 3 in Verbindung mit § 26 Absatz 4 und des § 27 Absatz 6 in Verbindung mit § 27 Absatz 7 des Standortauswahlgesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unter Wahrung der Rechte des Bundestages:


Artikel 1 Verordnung über Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle


Artikel 1 ändert mWv. 15. Oktober 2020 EndlSiAnfV



Artikel 2 Verordnung über Anforderungen an die Durchführung der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen im Standortauswahlverfahren für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle


Artikel 2 ändert mWv. 15. Oktober 2020 EndlSiUntV



Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Oktober 2020.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Svenja Schulze

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