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Änderung § 5 TestV vom 09.11.2020

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§ 5 TestV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2020 geltenden Fassung
§ 5 TestV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2020 geltenden Fassung
durch § 16 V. v. 14.10.2020 BAnz AT 14.10.2020 V1
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Häufigkeit der Testungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Testungen nach den §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 können für jeden Einzelfall einmal pro Person wiederholt werden. 2 Satz 1 gilt für Testungen nach § 4 Absatz 4 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Testungen nach den §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 können für jeden Einzelfall einmal pro Person wiederholt werden.

(2) Testungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 können für jeden Einzelfall einmal pro Woche wiederholt werden.



 

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