(2) 1Der Reiseveranstalter hat dem Bundesamt für Justiz zudem Folgendes mitzuteilen:
- 1.
- die Anzahl der Beschäftigten, die im letzten Rechnungsabschluss vor dem 1. August 2020 ausgewiesen ist, und
- 2.
- die Höhe des Jahresumsatzes oder der Jahresbilanzsumme, die im letzten Rechnungsabschluss vor dem 1. August 2020 ausgewiesen ist.
2Bei der Berechnung der Mitarbeiteranzahl und der Schwellenwerte sind die Vorgaben des Anhangs I der
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten.
3Auf Nachfrage sind weitere Angaben mitzuteilen, die zur Ermittlung der Unternehmenskategorie erforderlich sind.
(3) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 haben spätestens bis einschließlich 15. Januar 2022 schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.