Gesetz zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2186 (Nr. 47); Geltung ab 23.10.2020
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Oktober 2020 KapMuG § 28

In § 28 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, werden die Wörter „am 1. November 2020" durch die Wörter „mit Ablauf des 31. Dezember 2023" ersetzt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Oktober 2020.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Christine Lambrecht



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