Die
Kapazitätsreserveverordnung vom
28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Beschaffungsverfahren" die Wörter „- vorbehaltlich einer Präzisierung oder Änderung nach Absatz 4 -" eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Teilnahmevoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 sind vorbehaltlich einer Präzisierung oder Änderung durch Festlegung der Bundesnetzagentur nach
§ 42 anzuwenden, sofern eine solche Präzisierung oder Änderung nach den Erfahrungen oder Erwartungen in Bezug auf das Beschaffungsverfahren oder den Betrieb ausnahmsweise erforderlich erscheint."
- 2.
- In § 42 Nummer 2 werden nach dem Wort „Präzisierung" die Wörter „oder ausnahmsweise Änderung" eingefügt.
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214