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Verordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung (KapResVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2202 (Nr. 47); Geltung ab 23.10.2020
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Eingangsformel



Auf Grund des § 13h des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), dessen Absätze 1 und 2 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Oktober 2020 KapResV § 9, § 42

Die Kapazitätsreserveverordnung vom 28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58) wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Beschaffungsverfahren" die Wörter „- vorbehaltlich einer Präzisierung oder Änderung nach Absatz 4 -" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Teilnahmevoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 sind vorbehaltlich einer Präzisierung oder Änderung durch Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 42 anzuwenden, sofern eine solche Präzisierung oder Änderung nach den Erfahrungen oder Erwartungen in Bezug auf das Beschaffungsverfahren oder den Betrieb ausnahmsweise erforderlich erscheint."

2.
In § 42 Nummer 2 werden nach dem Wort „Präzisierung" die Wörter „oder ausnahmsweise Änderung" eingefügt.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Oktober 2020.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier

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