Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zitierungen von § 12 NotAktVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 NotAktVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotAktVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 NotAktVV Angaben im Urkundenverzeichnis
... Amtshandlung (§ 10), 2. die Amtsperson (§ 11), 3. die Beteiligten ( § 12 ), 4. den Geschäftsgegenstand (§ 13), 5. die Urkundenart (§ ...
§ 24 NotAktVV Angaben zu den Beteiligten
... die zu den Beteiligten einzutragenden Angaben gilt § 12 Absatz 2 und 3  ...
§ 25 NotAktVV Angaben zu Einnahmen und Ausgaben (vom 01.01.2022)
... oder einer Ausgabe eine dritte Person unmittelbar beteiligt, so soll auch diese mit den in § 12 Absatz 2 genannten Angaben eingetragen werden; § 12 Absatz 3 gilt entsprechend. (4) ... beteiligt, so soll auch diese mit den in § 12 Absatz 2 genannten Angaben eingetragen werden; § 12 Absatz 3 gilt entsprechend. (4) Zu jeder Eintragung können weitere Angaben ...
§ 33 NotAktVV Sonderbestimmungen für Verfügungen von Todes wegen
... machen. Die Personen, an die der Erbvertrag zurückgegeben wurde, sind mit den in § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Angaben zu bezeichnen. (3) Der Notar hat den Vermerk zu unterschreiben. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Artikel 1 PatAnwVVEVuaÄndV Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
... „und zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher" eingefügt. 3. § 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz ...
Artikel 2 PatAnwVVEVuaÄndV Weitere Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
...  b) die zusammen mit einer elektronischen Urschrift verwahrt werden." 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 8. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe „ § 12 " wird die Angabe „Absatz 1" eingefügt. bb) Folgender Satz wird ...