Die
Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „sofern das Arzneimittel nicht unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird," angefügt.
- 2.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.
- b)
- In Absatz 6a Satz 2 werden in dem Satzteil vor der Aufzählung nach dem Wort „sind" die Wörter „bei der Abgabe von Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie" eingefügt.
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2870