Eingangsformel - Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (16. AWVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.10.2020 BAnz AT 28.10.2020 V1; Geltung ab 29.10.2020
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Eingangsformel



Es verordnet auf Grund des

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§ 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 4a in Verbindung mit Absatz 3 und mit § 5 Absatz 1 bis 3 und 5 und des § 11 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), von denen § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) und § 5 Absatz 2 und 3 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) geändert worden ist, die Bundesregierung und

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des § 11 Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) die Bundesregierung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank:



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