Erste Verordnung zur Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (1. LMIDVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.10.2020 BGBl. I S. 2266 (Nr. 49); Geltung ab 06.11.2020
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Eingangsformel *
Artikel 1 Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel *



Auf Grund des § 35 Nummer 1 des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), der durch Artikel 67 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

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*
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

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Artikel 1 Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. November 2020 LMIDV § 4a (neu), Anlage (neu)

Die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 4 wird der folgende § 4a eingefügt:

§ 4a Erweiterte Nährwertkennzeichnung

(1) Der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 darf Lebensmittel mit dem in der Anlage abgebildeten Nutri-Score-Kennzeichen, das als Gemeinschaftskollektivmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragen ist, in den Verkehr bringen.

(2) Die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens ist freiwillig.

(3) Die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens setzt voraus, dass der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 insbesondere

1.
die erforderlichen Einwilligungen des Markeninhabers eingeholt hat und

2.
die Bedingungen des Markeninhabers für die Nutzung der Marke einhält.

(4) Für die Einholung der Einwilligungen nach Absatz 3 Nummer 1 kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Folgendes im Bundesanzeiger veröffentlichen:

1.
Musterformulare in deutscher Sprache,

2.
Eingabedaten in deutscher Sprache und eine E-Mail-Adresse, die so eingestellt ist, dass dort eingehende E-Mails automatisch an den Markeninhaber weitergeleitet werden."

2.
Folgende Anlage wird angefügt:

„Anlage (zu § 4a Absatz 1) Abbildung des Nutri-Score-Kennzeichens

Abbildung des Nutri-Score-Kennzeichens (BGBl. 2020 I S. 2267)
".

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. November 2020.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner



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