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Anlage 2 - Verordnung über die Grenzen des Freihafens Hamburg (FrHfHHGrV k.a.Abk.)

V. v. 22.08.1997 BGBl. I S. 2320; aufgehoben durch § 2 G. v. 24.01.2011 BGBl. I S. 50
Geltung ab 18.09.1997; FNA: 613-7-4 Zölle
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Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2) Waltershof



Die Grenze gegen das westlich des Köhlbrands gelegene Gebiet des Freihafens Hamburg - Freihafenteil Waltershof - verläuft von der Westecke des Gebäudes der Abfertigungsstelle Bahnhof Waltershof entlang des Maschenzauns, diesen im Freihafen belassend, zunächst acht Meter in südwestlicher, danach 88 Meter in nordwestlicher und anschließend 75 Meter in nordnordwestlicher Richtung bis zur Zellmannstraße. Sie überquert dort auf einer Länge von 26 Metern die Gleisanlage der Hafenbahn. Dann folgt sie wieder dem Maschenzaun, diesen im Freihafen belassend, an der südwestlichen Straßenseite der Zellmannstraße 813 Meter nach Nordwesten bis zum Bahndurchlass. Sie überquert in dieser Richtung 15 Meter das Freihafengleis der Hafenbahn, folgt sodann dem Maschenzaun, diesen im Freihafen belassend, in gleicher Richtung fünf Meter und danach 86,5 Meter in westnordwestlicher Richtung. Von diesem Punkt folgt sie dem Maschenzaun, diesen im Freihafen belassend, zunächst fünf Meter nach Nordosten und biegt sodann im rechten Winkel nach Nordnordwesten. Nach 105 Metern überquert sie ein Freihafengleis der Hafenbahn, verläuft danach 16 Meter in südwestlicher Richtung und überquert dabei erneut ein Freihafengleis der Hafenbahn. Dann biegt die Grenze auf einer Länge von 85 Metern in nordwestliche Richtung ab. Dort schwenkt sie für 20 Meter mit erneuter Gleisquerung nach Südwesten und verläuft dann nördlich des Hafenbahngleises 107 im Abstand von 2,7 Metern zur Gleisachse für 535 Meter parallel zu den Gleisen Richtung Nordwesten. Sie schwenkt dann für 65 Meter Richtung Westnordwest und knickt dann leicht Richtung Nordwesten ab. Sie verläuft für 376 Meter weiter im Abstand von drei Metern nördlich der Hafeneisenbahnanlagen. Dann knickt sie auf 55 Metern Richtung Nordosten, um dann wieder für 137 Meter Richtung Nordwesten zu verlaufen. Dann schwenkt die Freihafengrenze auf einer Länge von 174 Metern in Richtung Norden bis zum Petroleumhafen. Im Petroleumhafen verläuft die Freihafengrenze in einem Abstand von zehn Metern parallel zur Hochwasserschutzwand Richtung Osten. Nach 690 Metern überquert sie, durch einen Grenzweiser auf der Flutmauerecke gekennzeichnet, in nordöstlicher Richtung den Parkhafen auf 612 Metern Länge bis zu einem Punkt in der Elbe, von dem aus sie in einem Winkel von 107 Grad nach Osten abbiegt. Ab diesem Punkt verläuft sie in einem Abstand von 65 Metern parallel zur Kaimauer 1.087,5 Meter in dieser Richtung. Sie wendet sich sodann nach Süden und verläuft 102 Meter in dieser Richtung bis zum Grenzweiser auf der Hochwasserschutzwand, die an dieser Stelle von Osten nach Südosten abknickt. Sie folgt dem Maschenzaun auf der Hochwasserschutzwand, diesen im Freihafen belassend, zuerst 278,5 Meter in südöstlicher Richtung, beschreibt dann einen nach Nordwesten offenen Halbkreis von 85 Metern Länge und setzt sich sodann in gerader Linie 57 Meter in nordwestlicher und anschließend 81 Meter in nordöstlicher Richtung fort. An diesem Punkt wendet sie sich nach Südosten und verläuft in einem leicht gekrümmten Bogen längs des Maschenzauns auf der Hochwasserschutzwand, diesen im Freihafen belassend, 1.748 Meter zuerst in südöstlicher und dann in südlicher Richtung. Sie folgt dann weiter dem Maschenzaun auf der Hochwasserschutzwand, diesen im Freihafen belassend, nacheinander 102 Meter in südlicher, 34 Meter in südöstlicher, 96 Meter in südlicher, zwölf Meter in südwestlicher, 98 Meter in westsüdwestlicher, 22 Meter in südlicher, 13 Meter in südwestlicher und 24 Meter in westlicher Richtung. Dort wendet sie sich von der Hochwasserschutzwand ab und verläuft längs des Maschenzauns, diesen im Freihafen belassend, zuerst 115 Meter nach Süden, die Schleusendurchfahrt bis zur Westseite der Schleusenbrücken in den Freihafen einbeziehend, und dann 78 Meter nach Westen. Von dort verläuft sie 96 Meter in südlicher Richtung, wendet sich sodann in einem Winkel von 115 Grad nach Südwesten und verläuft 356 Meter auf der Böschung längs des Maschenzauns, diesen im Freihafen belassend. Danach biegt sie in einem Winkel von 124 Grad nach Westen ab und folgt dem Maschenzaun 125 Meter in dieser Richtung, wendet sich dort nach Nordwesten und verläuft 135 Meter auf der Flutmauer, dann 70 Meter nach Westen bis in die Höhe der Brüstung an der Südostseite der Bundesautobahn. Sie überquert die Finkenwerder Straße auf einer Länge von 39 Metern in südwestlicher Richtung bis zum Maschenzaun an der Einfahrt des Zollhofs, wendet sich nach Nordwesten und verläuft in einem Bogen längs des Maschenzauns bis an die südöstliche Seite der Straße Köhlbrandbrücke. Dort folgt sie dem Maschenzaun, diesen im Freihafen belassend, in südwestlicher Richtung 271 Meter entlang der Auffahrt zur Köhlbrandbrückenrampe, kreuzt dann in Höhe des Widerlagers die Köhlbrandbrückenrampe auf einer Länge von 28,5 Metern und verläuft anschließend entlang der Westseite der Rampenauffahrt 97 Meter in nördlicher Richtung. Danach wendet sie sich nach Westnordwesten und verläuft zunächst 58 Meter in dieser Richtung. Sie biegt dann nach Nordwesten ab, verläuft in einem nach Westen geneigten Bogen 135 Meter in dieser Richtung und knickt dann nach Nordnordosten ab. In dieser Richtung verläuft sie 45 Meter, wendet sich sodann auf einer Länge von 35 Metern nach Osten, überquert in gerader Linie das Freihafengleis der Hafenbahn auf einer Länge von zehn Metern und verläuft 55 Meter weiter an der Südwestseite des Maschenzauns. Sodann wendet sie sich 12,5 Meter in südwestlicher, zehn Meter in nordwestlicher und 12,8 Meter in nordöstlicher Richtung zurück bis an den Maschenzaun und folgt diesem 70 Meter bis an die Ostecke des Gebäudes der Abfertigungsstelle Bahnhof Waltershof. Sie führt an der Nordseite und an der Nordwestseite des Gebäudes entlang – dieses aus dem Freihafen ausschließend – bis zu seiner Westecke.





 

Frühere Fassungen von Anlage 2 Verordnung über die Grenzen des Freihafens Hamburg

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2008Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Grenzen des Freihafens Hamburg
vom 04.12.2008 BGBl. I S. 2746
aktuell vorher 01.02.2008Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Grenzen des Freihafens Hamburg
vom 15.01.2008 BGBl. I S. 50
aktuellvor 01.02.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Grenzen des Freihafens Hamburg

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 FrHfHHGrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FrHfHHGrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FrHfHHGrV
... Hamburg - Freihafenteil Waltershof - wird geändert. Ihr neuer Verlauf ergibt sich aus Anlage 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Grenzen des Freihafens Hamburg
V. v. 15.01.2008 BGBl. I S. 50
Artikel 1 5. FrHfHHGrVÄndV Änderung der Grenzen des Freihafens
... bis an die Eisenbahnbrücke über die Norderelbe." 2. Die Anlage 2 zu § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2) ... 2. Die Anlage 2 zu § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2) Waltershof Die Grenze gegen das westlich des Köhlbrands ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Grenzen des Freihafens Hamburg
V. v. 04.12.2008 BGBl. I S. 2746
Artikel 1 6. FrHfHHGrVÄndV Änderung der Verordnung über die Grenzen des Freihafens Hamburg
... zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Januar 2008 (BGBl. I S. 50), wird die Anlage 2 zu § 1 Abs. 2 wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2) ... (BGBl. I S. 50), wird die Anlage 2 zu § 1 Abs. 2 wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2) Waltershof Die Grenze gegen das westlich des Köhlbrands ...