(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SO).
(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1.435 mm.
(3) Die Spurweite darf nicht größer sein als
1.465 mm in Hauptgleisen, 1.470 mm in Nebengleisen; | 1.470 mm; |
sie darf nicht kleiner sein als 1.430 mm.
(4) In Bogen mit Radien unter 175 m darf die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten:
Bogenradien m | Spurweite mm |
unter 175 bis 150 | 1.435 |
unter 150 bis 125 | 1.440 |
unter 125 bis 100 | 1.445 |
§ 40 EBO Fahrgeschwindigkeit (vom 01.12.2012) ... und diese wirksam ist, sonst 50 km/h; 100 km/h, wenn die in den §§ 5 , 6, 11, 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 genannten, für ...
V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1703