Artikel 2 - Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVOBV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. August 2019 EBO § 63, § 64b

Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juli 2017 (BGBl. I S. 3054) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 63 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Bei einem außerplanmäßigen Halt dürfen die Reisenden nur mit Zustimmung des Zugpersonals aussteigen. Sie müssen dessen Weisungen für das weitere Verhalten Folge leisten."

2.
§ 64b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird am Ende das Wort „oder" gestrichen.

b)
In Nummer 4 wird der abschließende Punkt durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

„5.
bei einem außerplanmäßigen Halt ohne Zustimmung des Zugpersonals aussteigt oder Weisungen des Zugpersonals für das weitere Verhalten nicht Folge leistet."



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