Tools:
Update via:
Artikel 2 - Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVOBV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juli 2017 (BGBl. I S. 3054) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 63 wird folgender Absatz 5 angefügt:„(5) Bei einem außerplanmäßigen Halt dürfen die Reisenden nur mit Zustimmung des Zugpersonals aussteigen. Sie müssen dessen Weisungen für das weitere Verhalten Folge leisten."
- 2.
- § 64b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird am Ende das Wort „oder" gestrichen.
- b)
- In Nummer 4 wird der abschließende Punkt durch das Wort „oder" ersetzt.
- c)
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
- „5.
- bei einem außerplanmäßigen Halt ohne Zustimmung des Zugpersonals aussteigt oder Weisungen des Zugpersonals für das weitere Verhalten nicht Folge leistet."
Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EVOBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EVOBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Infrastruktur-Zukunftsgesetz
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Artikel 22 InfraStZuG Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
... Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. April 2019 (BGBl. I S. 479 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 18 Absatz 4 wird ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13378/a217945.htm
