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§ 11 - Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)

V. v. 08.05.1967 BGBl. II S. 1563; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479
Geltung ab 28.05.1967; FNA: 933-10 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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§ 11 Bahnübergänge



(1) Bahnübergänge sind höhengleiche Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßen, Wegen und Plätzen. Übergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen, und Übergänge für Reisende gelten nicht als Bahnübergänge.

(2) Auf Strecken mit einer zugelassenen Geschwin-
digkeit von mehr als 160 km/h sind Bahnübergänge
unzulässig.
 


(3) Auf Bahnübergängen hat der Eisenbahnverkehr Vorrang vor dem Straßenverkehr. Der Vorrang ist durch Aufstellen von Andreaskreuzen (Anlage 5 Bild 1) zu kennzeichnen. Dies ist nicht erforderlich an Bahnübergängen von

1.
Feld- und Waldwegen, wenn die Bahnübergänge ausreichend erkennbar sind,

2.
Fußwegen,

3.
Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind,

4.
anderen Straßen und Wegen über Nebengleise, wenn die Bahnübergänge für das Befahren mit Eisenbahnfahrzeugen durch Posten vom Straßenverkehr freigehalten werden.

(4) Die Andreaskreuze sind an den Stellen anzubringen, vor denen Straßenfahrzeuge und Tiere angehalten werden müssen, wenn der Bahnübergang nicht überquert werden darf.

(5) An Bahnübergängen in Hafen- und Industriegebieten darf auf das Aufstellen von Andreaskreuzen verzichtet werden, wenn an den Einfahrten Andreaskreuze mit dem Zusatzschild „Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" oder „Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" angebracht sind. Dies gilt nicht für Bahnübergänge, die nach Absatz 6 technisch gesichert sind.

(6) Bahnübergänge sind durch

1.
Lichtzeichen (Anlage 5 Bild 2) oder Blinklichter (Anlage 5 Bild 4) oder

2.
Lichtzeichen mit Halbschranken (Anlage 5 Bild 3) oder Blinklichter mit Halbschranken (Anlage 5 Bild 5) oder

3.
Lichtzeichen mit Schranken (Anlage 5 Bild 3) oder

4.
Schranken

technisch zu sichern, soweit nachstehend keine andere Sicherung zugelassen ist. Als neue technische Sicherungen sollen Blinklichter und Blinklichter mit Halbschranken nicht mehr verwendet werden.

 (7) Bahnübergänge dürfen gesichert werden

1. bei schwachem Verkehr (Absatz 13) durch die Über-
sicht auf die Bahnstrecke (Absatz 12) oder

bei fehlender Übersicht auf die Bahnstrecke an ein-
gleisigen Bahnen durch hörbare Signale der Eisen-
bahnfahrzeuge (Absatz 18), wenn die Geschwindig-
keit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang
höchstens 20 km/h - an Bahnübergängen von Feld-
und Waldwegen höchstens 60 km/h - beträgt;

2. bei mäßigem Verkehr (Absatz 13) und eingleisigen
Bahnen durch die Übersicht auf die Bahnstrecke in
Verbindung mit hörbaren Signalen der Eisenbahn-
fahrzeuge (Absatz 18) oder

bei fehlender Übersicht auf die Bahnstrecke - mit
besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) - durch hör-
bare Signale der Eisenbahnfahrzeuge, wenn die
Geschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahn-
übergang höchstens 20 km/h - an Bahnübergängen
von Feld- und Waldwegen höchstens 60 km/h
beträgt.


(8) Bahnübergänge über Nebengleise dürfen wie
Bahnübergänge über Nebenbahnen (Absatz 7) ge-
sichert werden.
 


(9) Bahnübergänge von Fuß- und Radwegen dürfen durch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Absatz 12) oder durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge (Absatz 18) gesichert werden. Außerdem

müssendürfen


Umlaufsperren oder ähnlich wirkende Einrichtungen angebracht sein.

(10) Bahnübergänge von Privatwegen

ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeich-
net sind, dürfen gesichert werden bei einer Geschwin-
digkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang von
höchstens 140 km/h

a) durch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Absatz 12)
und Abschlüsse oder

b) durch Abschlüsse in Verbindung mit einer Sprech-
anlage zum zuständigen Betriebsbeamten.
1. ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekenn-
zeichnet sind, dürfen gesichert werden

a) durch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Ab-
satz 12) oder

b) durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge
(Absatz 18), wenn ihre Geschwindigkeit am Bahn-
übergang höchstens 60 km/h beträgt, oder

c) durch Abschlüsse in Verbindung mit einer
Sprechanlage zum zuständigen Betriebsbeamten
oder

d) - mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) -
durch Abschlüsse;

2. mit öffentlichem Verkehr in Hafen- und Industriege-
bieten dürfen bei schwachem und mäßigem Verkehr
(Absatz 13) gesichert werden

a) durch die Übersicht oder

b) durch Abschlüsse, wenn die Geschwindigkeit der
Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang höch-
stens 20 km/h beträgt.


Abschlüsse (z. B. Sperrbalken, Tore) sind von demjenigen, dem die Verkehrssicherungspflicht obliegt, verschlossen, mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) nur geschlossen zu halten.

(11) Eine Sicherung nach den Absätzen 6 bis 10 ist nicht erforderlich, wenn der Bahnübergang durch Posten gesichert wird. Der Posten hat die Wegebenutzer so lange durch Zeichen anzuhalten, bis das erste Eisenbahnfahrzeug etwa die Straßenmitte erreicht hat.

(12) Die Übersicht auf die Bahnstrecke ist vorhanden, wenn die Wegebenutzer bei richtigem Verhalten auf Grund der Sichtverhältnisse die Bahnstrecke so weit und in einem solchen Abstand übersehen können, daß sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Bahnübergang ungefährdet überqueren oder vor ihm anhalten können.

(13) Bahnübergänge haben

1.
schwachen Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von höchstens 100 Kraftfahrzeugen überquert werden,

2.
mäßigen Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von mehr als 100 bis zu 2.500 Kraftfahrzeugen überquert werden,

3.
starken Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von mehr als 2.500 Kraftfahrzeugen überquert werden.

(14) Weisen Bahnübergänge während bestimmter Jahreszeiten oder an bestimmten Tagen abweichend von der Einstufung nach Absatz 13 eine höhere Verkehrsstärke auf, so müssen sie, haben sie eine niedrigere Verkehrsstärke, so dürfen sie während dieser Zeiten entsprechend gesichert werden.

(15) Das Schließen der Schranken - ausgenommen Anrufschranken (Absatz 17) - ist auf den Straßenverkehr abzustimmen

1.
durch Lichtzeichen oder

2.
durch mittelbare oder unmittelbare Sicht des Schrankenwärters oder

3.
bei schwachem oder mäßigem Verkehr durch hörbare Zeichen.

(16) Bahnübergänge mit Schranken - ausgenommen Anrufschranken (Absatz 17) und Schranken an Fuß- und Radwegen - müssen von der Bedienungsstelle aus mittelbar oder unmittelbar eingesehen werden können. Dies ist nicht erforderlich, wenn das Schließen der Schranken durch Lichtzeichen auf den Straßenverkehr abgestimmt und das Freisein des Bahnüberganges durch technische Einrichtungen festgestellt wird.

(17) Anrufschranken sind Schranken, die ständig oder während bestimmter Zeiten geschlossen gehalten und auf Verlangen des Wegebenutzers, wenn dies ohne Gefahr möglich ist, geöffnet werden. Anrufschranken sind mit einer Sprechanlage auszurüsten, wenn der Schrankenwärter den Bahnübergang von der Bedienungsstelle aus nicht einsehen kann.

(18) Vor Bahnübergängen, vor denen nach den Absätzen 7 bis 10 hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge gegeben werden müssen, sind Signaltafeln aufzustellen.

(19) Ein Bahnübergang, dessen technische Sicherung ausgefallen ist, muß - außer bei Hilfszügen nach § 40 Abs. 6 - durch Posten nach Absatz 11 gesichert werden. Ein Zug, der mit dem Triebfahrzeugführer allein besetzt ist, darf, nachdem er angehalten hat und die Wegebenutzer durch Achtung-Signal gewarnt sind, den Bahnübergang ohne Sicherung durch Posten befahren.



 

Zitierungen von § 11 EBO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 EBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3a EBO Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken (vom 03.12.2015)
... anstelle der Vorschriften des zweiten bis fünften Abschnitts mit Ausnahme des § 11 die entsprechenden Vorschriften des Nachbarstaates angewendet werden. (2) Zur ...
§ 13 EBO Bahnsteige, Rampen
...  (4) Für den Schutz der Reisenden, die Übergänge (§ 11 Abs. 1 Satz 2) überschreiten müssen, ist zu sorgen.  ...
§ 39 EBO Zugfolge
...  (6) Die Annäherung der Züge ist den Schrankenwärtern und Posten (§ 11 Abs. 11) anzukündigen. (7) Ist die Verständigung zwischen den Zugfolgestellen ... Strecke gelassen werden. Ihre Annäherung ist den Schrankenwärtern und Posten (§ 11 Abs. 11) ...
§ 40 EBO Fahrgeschwindigkeit (vom 01.12.2012)
... diese wirksam ist, sonst 50 km/h; 100 km/h, wenn die in den §§ 5, 6, 11 , 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 genannten, für Hauptbahnen ... Bahnübergänge ohne technische Sicherung (vgl. § 11 Abs. 3) höchstens 20 km/h. (5) Nachgeschobene Züge ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1703
Artikel 1 6. ERErluÄndV Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
... anstelle der Vorschriften des zweiten bis fünften Abschnitts mit Ausnahme des § 11 die entsprechenden Vorschriften des Nachbarstaates angewendet werden." 2. § ... diese wirksam ist, sonst 50 km/h; 100 km/h, wenn die in den §§ 5, 6, 11 , 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 genannten, für Hauptbahnen ...