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§ 40 - Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)

V. v. 08.05.1967 BGBl. II S. 1563; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479
Geltung ab 28.05.1967; FNA: 933-10 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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§ 40 Fahrgeschwindigkeit



(1) Die Geschwindigkeit, mit der ein Zug höchstens fahren darf (zulässige Geschwindigkeit), ist abhängig von

1.
der Bauart der einzelnen Fahrzeuge,

2.
der Art und Länge der Züge (§ 34),

3.
den Bremsverhältnissen (§ 35),

4.
den Streckenverhältnissen,

5.
den betrieblichen Verhältnissen

und von den Vorschriften der folgenden Absätze.

(2) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt

1.
für Reisezüge mit durchgehender Bremse

250 km/h,
wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbeein-
flussung (§ 15 Absatz 3, § 28 Absatz 1 Nummer 5)
ausgerüstet sind und diese wirksam ist, oder
160 km/h, wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit
Zugbeeinflussung (§ 15 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 1
Nummer 4) ausgerüstet sind und diese wirksam ist,
sonst 50 km/h;
100 km/h,
wenn die in den §§ 5, 6, 11, 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1
und § 35 Absatz 4 genannten, für Hauptbahnen gel-
tenden Vorschriften eingehalten sind, sonst 80 km/h;
abweichend davon beträgt die zulässige Geschwin-
digkeit 50 km/h, wenn die Zugbeeinflussung der Stre-
cke oder des führenden Fahrzeuges vorübergehend
nicht wirksam ist oder bei Zugleitbetrieb die Sicherheit
durch technische Einrichtungen vorübergehend nicht
gewährleistet ist;


2.
für Güterzüge mit durchgehender Bremse

120 km/h,
wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbeein-
flussung (§ 15 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 1 Num-
mer 4) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, sonst
50 km/h;
80 km/h;
abweichend davon beträgt die zulässige Geschwin-
digkeit 50 km/h, wenn die Zugbeeinflussung der Stre-
cke oder des führenden Fahrzeuges vorübergehend
nicht wirksam ist oder bei Zugleitbetrieb die Sicherheit
durch technische Einrichtungen vorübergehend nicht
gewährleistet ist;


3.
für Züge ohne durchgehende Bremse 50 km/h.

(3) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km/h, wenn

1.
führende Lokomotiven mit dem Tender voran fahren; Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2);

2.
andere führende Triebfahrzeuge sowie Steuerwagen ausnahmsweise vom hinteren Führerstand aus bedient werden müssen und der vordere Führerstand mit einem Betriebsbeamten besetzt ist, der den Zug zum Halten bringen kann;

3.
bei einmännig besetzten führenden Fahrzeugen die Sicherheitsfahrschaltung gestört ist.

(4) Geschobene Züge dürfen höchstens 30 km/h fahren,

 über Bahnübergänge ohne technische Sicherung
(vgl. § 11 Abs. 3) höchstens 20 km/h.


(5) Nachgeschobene Züge dürfen höchstens 60 km/h fahren. Ist das nachschiebende Triebfahrzeug an die durchgehende Bremse angeschlossen, darf der Zug höchstens 80 km/h fahren.

(6) Hilfszüge (z. B. Gerätewagen, Hilfslokomotiven) dürfen auch bei Dienstruhe verkehren, wenn ihre Geschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt. Bahnübergänge mit offenen Schranken sowie mit fernüberwachten oder nicht eingeschalteten Lichtzeichen oder Blinklichtern dürfen dabei ohne Sicherung durch Posten mit höchstens 10 km/h befahren werden.

(7) In Gleisbogen darf die Geschwindigkeit betragen

v = Wurzel aus ( r/11,8 * (u+uf) ) (Formel siehe BGBl. I 1991 S. 1109)

v = Geschwindigkeit in km/h
r = Bogenradius in m
u = Überhöhung in mm
uf = Überhöhungsfehlbetrag in mm

Der Überhöhungsfehlbetrag ist in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart der Fahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung festzulegen; er soll nicht größer sein als 150 mm.

(8) Für Probefahrten (Versuchszüge) sind Ausnahmen von vorstehenden Vorschriften zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), ausgenommen von der Vorschrift in Absatz 6.





 

Frühere Fassungen von § 40 EBO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2012Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 25.07.2012 BGBl. I S. 1703

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 40 EBO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 EBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 EBO Bahnübergänge
... technische Sicherung ausgefallen ist, muß - außer bei Hilfszügen nach § 40 Abs. 6 - durch Posten nach Absatz 11 gesichert werden. Ein Zug, der mit dem ...
§ 34 EBO Begriff, Art und Länge der Züge
... gehören im Sinne dieser Verordnung zu den Reisezügen, ausgenommen im Fall des § 40 Abs. 2 Nr. 1. Militärgüterzüge gelten auch dann nicht als Reisezüge im Sinne ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1703
Artikel 1 6. ERErluÄndV Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
... Ausrüstung nach § 15 Absatz 4 vorgeschrieben worden ist,". 4. § 40 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die zulässige Geschwindigkeit ...