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§ 38 - Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)

V. v. 08.05.1967 BGBl. II S. 1563; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479
Geltung ab 28.05.1967; FNA: 933-10 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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§ 38 Fahrordnung



Auf zweigleisigen Bahnen ist rechts zu fahren. Hiervon kann abgewichen werden

1.
in Bahnhöfen und bei der Einführung von Streckengleisen in Bahnhöfe,

2.
zwischen einem Bahnhof und einer Abzweigstelle oder Anschlußstelle oder einem benachbarten Bahnhof, der nur an eines der beiden Streckengleise angeschlossen ist,

3.
bei Gleiswechselbetrieb,

4.
bei Sperrung oder Belegung des rechten Gleises,

5.
bei Arbeitszügen und Arbeitswagen,

6.
bei Hilfszügen,

7.
bei zurückkehrenden Schiebelokomotiven,

8.
bei Nebenfahrzeugen.

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