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§ 39 - Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)

V. v. 08.05.1967 BGBl. II S. 1563; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479
Geltung ab 28.05.1967; FNA: 933-10 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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§ 39 Zugfolge



(1) Die Folge der Züge wird durch Zugfolgestellen, die Reihenfolge durch Zugmeldestellen, die stets auch Zugfolgestellen sind, geregelt. Für die Zugfolge ist der Fahrdienstleiter verantwortlich. Örtlich nicht besetzte Zugfolgestellen sind einem Fahrdienstleiter zuzuordnen.

(2) Bei Zugleitbetrieb wird der Zuglauf über Zuglauf-
meldestellen geregelt. Für den Zuglauf ist der
Zugleiter verantwortlich.


(3) Züge dürfen auf Bahnen mit einer zugelassenen Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h nur im Abstand der Zugfolgestellen einander folgen; bei eingleisigem Betrieb darf das Gleis bis zur nächsten Ausweichstelle nicht durch einen Zug der Gegenrichtung beansprucht sein. Hiervon darf abgewichen werden bei Störungen oder Gleissperrungen,

 ferner beim Fahren im Sichtabstand und bei Zug-
leitbetrieb, wenn die Sicherheit durch betriebliche
Anweisungen oder durch technische Einrichtungen
gewährleistet ist.


(4) Die Ein-, Aus- oder Durchfahrt eines Zuges darf nur zugelassen werden, wenn sein Fahrweg frei ist. Wenn bei gestörter Gleisfreimeldeanlage das Freisein des Fahrwegs nicht durch Augenschein festgestellt werden kann oder wenn der Einfahrweg in einem Stumpfgleis oder besetzten Gleis endet, muß die Sicherheit durch betriebliche Anweisungen oder technische Einrichtungen gewährleistet sein.

 Bei Zugleitbetrieb darf dem Zugführer die Fahr-
wegprüfung für den nächsten Zug - ohne Mel-
dung an den Zugleiter - übertragen werden.


(5) An Haltsignalen dürfen Züge nur mit besonderem Auftrag vorbeifahren.

(6) Die Annäherung der Züge ist den Schrankenwärtern und Posten (§ 11 Abs. 11) anzukündigen.

(7) Ist die Verständigung zwischen den Zugfolgestellen gestört, so darf ein Zug mit der Anweisung zu vorsichtiger Fahrt abgelassen werden, wenn angenommen werden kann, daß der vorausgefahrene Zug auf der nächsten Zugfolgestelle eingetroffen und ein Gegenzug auf demselben Gleis nicht zu erwarten ist.

(8) Gleisabschnitte, auf denen die zugelassene Geschwindigkeit ermäßigt werden muß, sind durch Signale kenntlich zu machen oder schriftlich bekanntzugeben.

(9) Unbefahrbare Gleisabschnitte sind abzuriegeln, auch wenn kein Zug erwartet wird.

(10) Regelfahrzeuge, die nicht in Zügen befördert werden, und Nebenfahrzeuge dürfen nur mit Wissen der benachbarten Zugmeldestellen,

 bei Zugleitbetrieb mit Zustimmung des Zugleiters,


auf die freie Strecke gelassen werden. Ihre Annäherung ist den Schrankenwärtern und Posten (§ 11 Abs. 11) anzukündigen.

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