(1) Das Ein- und Aussteigen ist nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge gestattet.
(2) 1Von den Gleisen ist ein genügender Abstand zu halten. 2Geschlossene Absperrungen an Übergängen für Reisende gelten als Verbot, die Gleise zu überschreiten, auch wenn die Absperrungen zwischen oder hinter den Gleisen angebracht sind.
(3) Solange sich ein Fahrzeug bewegt, ist es verboten, die Außentüren zu öffnen, ein- oder auszusteigen, die Trittbretter zu betreten und sich auf den Plattformen aufzuhalten, soweit dies nicht ausdrücklich gestattet ist.
(4) Es ist untersagt, aus den Wagen Gegenstände zu werfen, die jemanden verletzen oder eine Sache beschädigen können.
(5) 1Bei einem außerplanmäßigen Halt dürfen die Reisenden nur mit Zustimmung des Zugpersonals aussteigen. 2Sie müssen dessen Weisungen für das weitere Verhalten Folge leisten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479