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Änderung § 3a EBO vom 01.12.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3a EBO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2012 geltenden Fassung
§ 3a EBO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1703
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3a Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken


vorherige Änderung

 


Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken dürfen anstelle der Vorschriften des zweiten bis fünften Abschnitts mit Ausnahme des § 11 die entsprechenden Vorschriften des Nachbarstaates angewendet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)