Erstes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (1. BEHGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2291 (Nr. 50); Geltung ab 10.11.2020
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. November 2020 BEHG § 2, § 3, § 7, § 10, § 11

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 38 Absatz 1," die Angabe „§ 40 Absatz 1," eingefügt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „anschließt;" die Wörter „in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes tritt der Dritte (Einlagerer) als Verantwortlicher an die Stelle des Steuerlagerinhabers;" eingefügt.

b)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
Kombinierte Nomenklatur:

die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2018 geltenden Fassung;".

3.
In § 7 Absatz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort „Nachhaltigkeitsnachweis" die Wörter „sowie Klärschlämme" eingefügt.

4.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „10" durch die Angabe „25" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „20" durch die Angabe „30" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „25" durch die Angabe „35" ersetzt.

dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „30" durch die Angabe „45" ersetzt.

ee)
In Nummer 5 wird die Angabe „35" durch die Angabe „55" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „28. Februar" durch die Angabe „30. September" ersetzt.

c)
In Satz 4 wird die Angabe „35" durch die Angabe „55" und die Angabe „60" durch die Angabe „65" ersetzt.

5.
In § 11 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „für die Zeit ab dem 1. Januar 2022" gestrichen und werden die Wörter „EU-weiten und internationalen" durch das Wort „grenzüberschreitenden" ersetzt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. November 2020.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Svenja Schulze



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