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Synopse aller Änderungen der BStV am 01.07.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2023 durch Artikel 10 des KraftfEntSG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BStV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung
BStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Antragsverfahren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Gewährung einer Leistung aufgrund des Anspruchs nach § 23a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes soll durch den Deutschen Gewerkschaftsbund beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. August des Jahres vor dem Leistungszeitraum beantragt werden. 2 Leistungszeitraum ist das jeweils folgende Kalenderjahr. 3 Für das Kalenderjahr 2021 soll der Antrag bis zum 30. November 2020 gestellt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Gewährung einer Leistung aufgrund des Anspruchs nach § 31 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes soll durch den Deutschen Gewerkschaftsbund beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. August des Jahres vor dem Leistungszeitraum beantragt werden. 2 Leistungszeitraum ist das jeweils folgende Kalenderjahr. 3 Für das Kalenderjahr 2021 soll der Antrag bis zum 30. November 2020 gestellt werden.

(2) Der Antrag soll mindestens enthalten:

1. Angaben zur Höhe der beantragten Mittel,

2. Angaben zur Höhe des Eigenanteils,

3. die Beschreibung des geplanten Vorhabens unter Berücksichtigung des Leistungszwecks nach § 23a Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,

4. den Finanzierungsplan,

5. Angaben zur Weiterleitung der Leistung an Dritte,

6. die Erklärung, dass der Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgrundsatz eingehalten werden wird, und

7. eine Bestätigung des Deutschen Gewerkschaftsbundes, dass die für den Leistungszweck eingesetzten Beschäftigten nicht bessergestellt werden als vergleichbare Bundesbedienstete.

(3) 1 Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, darf nicht Teil der beantragten Leistung sein. 2 Auf Verlangen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind die Angaben im Antrag insoweit durch geeignete Unterlagen zu belegen.



§ 2 Leistungsgewährung


(1) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entscheidet über den Antrag in Form eines Leistungsbescheids. 2 Über den Antrag soll bis spätestens acht Wochen vor Beginn des Leistungszeitraums entschieden werden.

(2) 1 Der Leistungsbescheid muss mindestens enthalten:

1. die Höhe der Leistung und des Eigenanteils des Deutschen Gewerkschaftsbunds,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Bezeichnung des Leistungszwecks entsprechend § 23a Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,



2. die Bezeichnung des Leistungszwecks entsprechend § 31 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,

3. den Leistungszeitraum,

4. die Zustimmung zur Weiterleitung der Leistung an Dritte, sofern diese beantragt wurde und erteilt wird, und

5. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

2 Der Leistungsbescheid kann Näheres zur Verwendung der Leistung regeln.

(3) 1 Änderungsanträge, die der Deutsche Gewerkschaftsbund stellt, nachdem der Leistungsbescheid bestandskräftig geworden ist, sind nur zulässig, wenn das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Antragstellung zustimmt. 2 Die Zustimmung liegt im Ermessen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 3 Die Entscheidung über die Zustimmung kann gleichzeitig mit der Entscheidung über den Änderungsantrag erfolgen. 4 Die Entscheidung über einen Änderungsantrag soll bis spätestens acht Wochen nach Antragstellung erfolgen.

(4) 1 Die Auszahlung der Mittel an den Deutschen Gewerkschaftsbund soll zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober für das jeweils beginnende Quartal erfolgen. 2 Fällt der Tag der Auszahlung auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage Berlin vom 28. Oktober 1954 (GVBl. S. 615), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Januar 2019 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung auf einen allgemeinen Feiertag, tritt an seine Stelle der nächstfolgende Werktag. 3 Eine Auszahlung der Mittel für den Leistungszeitraum erfolgt frühestens an dem auf den Tag des Eintritts der Bestandskraft des Leistungsbescheids folgenden Tag. 4 Die Verwendung der bereits ausgezahlten Teilbeträge im Leistungszeitraum ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales spätestens einen Monat nach Auszahlung der Mittel in summarischer Form nachzuweisen. 5 Hierfür sollen die ausgezahlten Teilbeträge entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch dargestellt werden.

(5) 1 Im Leistungszeitraum nicht verbrauchte Mittel sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unverzüglich nach Ende des Leistungszeitraums zu erstatten. 2 Für die Zeit zwischen dem Ende des Leistungszeitraums und der Erstattung können Zinsen entsprechend § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangt werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 4 Kontrolle der Mittelverwendung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Ergebnisbericht nach § 23a Absatz 6 Satz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis der Einnahmen und Ausgaben. 2 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Leistung sowie die erzielten Ergebnisse im Einzelnen darzustellen. 3 Es ist außerdem auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen und die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. 4 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge ihrer Verwendung und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. 5 Dem Nachweis ist eine Belegliste in tabellarischer Form beizufügen. 6 Auf der Grundlage des Ergebnisberichts führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine vertiefte Prüfung der rechtmäßigen und zweckentsprechenden Verwendung der Mittel durch.



(1) 1 Der Ergebnisbericht nach § 31 Absatz 6 Satz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis der Einnahmen und Ausgaben. 2 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Leistung sowie die erzielten Ergebnisse im Einzelnen darzustellen. 3 Es ist außerdem auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen und die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. 4 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge ihrer Verwendung und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. 5 Dem Nachweis ist eine Belegliste in tabellarischer Form beizufügen. 6 Auf der Grundlage des Ergebnisberichts führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine vertiefte Prüfung der rechtmäßigen und zweckentsprechenden Verwendung der Mittel durch.

(2) 1 Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat die Originalbelege über die Einzelzahlungen fünf Jahre nach Vorlage des Ergebnisberichts aufzubewahren. 2 Diese Aufbewahrungsfrist gilt auch für die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Leistung zusammenhängenden Unterlagen. 3 Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. 4 Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen. 5 Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmen, bleiben von Satz 1 unberührt.

vorherige Änderung

(3) Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat für die Stichprobenprüfungen nach § 23a Absatz 6 Satz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und Auskünfte zu erteilen.



(3) Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat für die Stichprobenprüfungen nach § 31 Absatz 6 Satz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und Auskünfte zu erteilen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Dritte mit der Kontrolle der Mittelverwendung beauftragen.

(5) Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind von der prüfenden Stelle in einem Prüfungsvermerk niederzulegen.

(6) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, beim Deutschen Gewerkschaftsbund zu prüfen.