Änderung § 101 ATA-OTA-APrV vom 01.10.2023

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§ 101 ATA-OTA-APrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung
§ 101 ATA-OTA-APrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148

(Textabschnitt unverändert)

§ 101 Durchführung des mündlichen Teils der Nachprüfung


(1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung sind die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einzeln oder zu zweit zu prüfen.

(2) Der mündliche Teil soll für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Der mündliche Teil wird von mindestens zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, Prüfungsfragen zu stellen.

(Text neue Fassung)

(3) Der mündliche Teil wird von zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen.




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