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Änderung § 103 ATA-OTA-APrV vom 01.10.2023

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§ 103 ATA-OTA-APrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung
§ 103 ATA-OTA-APrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 103 Wiederholung des mündlichen Teils der Nachprüfung


(1) Wer den mündlichen Teil der Nachprüfung nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.

(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. 2 Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.