(1) Für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten, die oder der die drei Teile der staatlichen Prüfung bestanden hat, bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gesamtnote der staatlichen Prüfung.
(2) 1Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der drei Prüfungsteile gebildet. 2Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
(3)
1Dem berechneten Notenwert ist die entsprechende Note nach
§ 27 zuzuordnen.
2Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote der staatlichen Prüfung.
Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote des schriftlichen Teils, des mündlichen Teils und des praktischen Teils der Prüfung jeweils mindestens mit „ausreichend" benotet worden ist.
(1) Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der
Anlage 6.
(2) Im Zeugnis sind insbesondere anzugeben
- 1.
- die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung,
- 2.
- die Note für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung,
- 3.
- die Note für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung und
- 4.
- die Gesamtnote der staatlichen Prüfung als Note in Worten und als Zahlenwert mit zwei Nachkommastellen.
Wer die staatliche Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche oder elektronische Mitteilung, in der die Noten der drei Teile der staatlichen Prüfung angegeben sind.
(1)
1Die Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre aufzubewahren.
2Die übrigen Prüfungsunterlagen, einschließlich der Niederschrift nach
§ 25, sind zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.