Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2021 aufgehoben

Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung in Bezug auf einen Influenza-Hochdosis-Impfstoff (InflImpfAnsprV k.a.Abk.)

V. v. 06.11.2020 BAnz AT 09.11.2020 V2
Geltung ab 10.11.2020; FNA: 860-5-62 Sozialgesetzbuch
Eingangsformel
§ 1 Leistungsanspruch
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung der Ständigen Impfkommission und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen:

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§ 1 Leistungsanspruch



Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben im Rahmen der Verfügbarkeit Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen Influenza mit einem inaktivierten, quadrivalenten Influenza-Hochdosis-Impfstoff mit aktueller von der Weltgesundheitsorganisation empfohlener Antigenkombination. Ein Anspruch auf einen Influenza-Impfstoff nach § 20i Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. April 2021 InflImpfAnsprV

Diese Verordnung tritt am 10. November 2020 in Kraft und am 31. März 2021 außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn



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