Auf Grund des
§ 20i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch
Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung der Ständigen Impfkommission und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen:
Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben im Rahmen der Verfügbarkeit Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen Influenza mit einem inaktivierten, quadrivalenten Influenza-Hochdosis-Impfstoff mit aktueller von der Weltgesundheitsorganisation empfohlener Antigenkombination. Ein Anspruch auf einen Influenza-Impfstoff nach
§ 20i Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
Diese Verordnung tritt am 10. November 2020 in Kraft und am 31. März 2021 außer Kraft.