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Artikel 4 - Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (2. COVIfSGAnpG k.a.Abk.)

G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
Geltung ab 23.05.2020, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 11 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Mai 2020 SGB V § 20, § 20a, § 20b, § 31, § 65a, § 67, § 79, § 103, § 106b, § 115b, § 120, § 130a, § 130b, § 130d, § 132e, § 219a, § 275c, § 275d, § 283, § 285, § 327, mWv. 14. Mai 2020 § 20i

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 16a Absatz 5 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 20 Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1 müssen die Ausgaben der Krankenkassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift und nach den §§ 20a bis 20c im Jahr 2020 nicht den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Beträgen entsprechen. Im Jahr 2019 nicht ausgegebene Mittel für Leistungen nach § 20a hat die Krankenkasse nicht im Jahr 2020 für zusätzliche Leistungen nach § 20a zur Verfügung zu stellen."

2.
Dem § 20a Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 4 erhält die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung im Jahr 2020 keine pauschale Vergütung für die Ausführung des Auftrags nach Satz 1."

3.
Dem § 20b Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 bis 3 sind bezogen auf Ausgaben einer Krankenkasse für Leistungen nach Absatz 1 im Jahr 2020 nicht anzuwenden."

abweichendes Inkrafttreten am 14.05.2020

4.
§ 20i wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 20i Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung".

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, nach Anhörung der Ständigen Impfkommission und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Versicherte Anspruch auf weitere bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe haben. Das Bundesministerium für Gesundheit wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass

1.
Versicherte Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 haben, auf die kein Anspruch nach § 27 besteht, und

2.
Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, Anspruch auf Leistungen nach Nummer 1 haben.

In der Rechtsverordnung nach Satz 2 ist auch das Nähere zu den zur Erbringung der Leistungen nach Satz 2 berechtigten Leistungserbringern, zur Vergütung und zur Abrechnung der Leistungen sowie zum Zahlungsverfahren zu regeln. In den Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 können auch Regelungen zur Erfassung und Übermittlung von anonymisierten Daten insbesondere an das Robert Koch-Institut über die auf Grund der Rechtsverordnungen durchgeführten Maßnahmen getroffen werden. Die Aufwendungen für Leistungen nach Satz 2 werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gezahlt."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „für Schutzimpfungen" durch die Wörter „für Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Schutzimpfungen" die Wörter „und über andere Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3" eingefügt und wird das Wort „für" durch das Wort „auf" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 31 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 7 wird die Angabe „Satz 7" durch die Angabe „Satz 6" ersetzt und werden die Wörter „und nutzen" gestrichen.

b)
In Satz 8 wird die Angabe „Satz 10" durch die Angabe „Satz 9" ersetzt.

c)
In Satz 9 wird die Angabe „Satz 6" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

6.
§ 65a wird wie folgt geändert.

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Um den Nachweis über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 1 führen zu können, dürfen Krankenkassen die nach § 284 Absatz 1 von ihnen rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung der betroffenen Versicherten im erforderlichen Umfang verarbeiten."

b)
Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:

„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

7.
Dem § 67 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Krankenkassen und ihre Verbände dürfen im Rahmen von Pilotprojekten für die Dauer von bis zu zwei Jahren, längstens bis zu dem in Satz 4 genannten Zeitpunkt, Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Verordnungen und zur Abrechnung von Leistungen nach § 33a erproben, bei denen eine Übermittlung von Verordnungen in Textform erfolgt. Die Pilotvorhaben müssen den Anforderungen der Richtlinie nach § 217f Absatz 4b entsprechen. Im Rahmen der Verfahren nach Satz 1 darf nicht in die ärztliche Therapiefreiheit eingegriffen oder die Wahlfreiheit der Versicherten beschränkt werden. Für die elektronische Übermittlung von Verordnungen von Leistungen nach § 33a sind ausschließlich geeignete Dienste der Telematikinfrastruktur zu verwenden, sobald diese zur Verfügung stehen."

8.
Nach § 79 Absatz 3d wird folgender Absatz 3e eingefügt:

„(3e) Die Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können aus wichtigen Gründen ohne Sitzung schriftlich abstimmen."

9.
§ 103 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 wird nach dem Wort „sind" ein Semikolon und werden die Wörter „in dem Antrag ist die Anzahl der zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten arztgruppenbezogen festzulegen" eingefügt.

bb)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Die zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten sind an das nach Satz 4 bestimmte Teilgebiet gebunden."

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Zulassung" die Wörter „oder bei der Festlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4" eingefügt.

10.
Nach § 106b Absatz 1a Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Verordnungen saisonaler Grippeimpfstoffe in der Impfsaison 2020/2021 gilt eine Überschreitung der Menge von bis zu 30 Prozent gegenüber den tatsächlich erbrachten Impfungen nicht als unwirtschaftlich."

11.
§ 115b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „31. Januar 2022" ersetzt.

b)
Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „geben bis zum 31. März 2020 ein gemeinsames Gutachten in Auftrag" durch die Wörter „leiten bis zum 30. Juni 2020 das Verfahren für die Vergabe eines gemeinsamen Gutachtens ein" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

11a.
Dem § 120 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Vereinbarungen nach Satz 2 über die Vergütung von Leistungen der sozialpädiatrischen Zentren und medizinischen Behandlungszentren sind, auf Grund der besonderen Situation dieser Einrichtungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie, bis zum 20. Juni 2020 vorübergehend anzupassen."

12.
In § 130a Absatz 3a Satz 13 wird die Angabe „31. August 2020" durch die Angabe „1. September 2020" ersetzt.

13.
§ 130b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 5 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

bb)
In Satz 6 werden die Wörter „Sätze 1 und 2" durch die Wörter „Sätze 4 und 5" ersetzt.

cc)
In Satz 8 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

b)
In Absatz 7a Satz 1 wird die Angabe „31. August 2020" durch die Angabe „1. September 2020" ersetzt.

14.
In § 130d Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „31. August 2020" durch die Angabe „1. September 2020" ersetzt.

15.
In § 132e Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „10 Prozent" ein Komma und werden die Wörter „im Jahr 2020 von 30 Prozent," eingefügt.

16.
Dem § 219a wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Auf Personen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1149 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21) geändert worden ist, denen in dem Wohnmitgliedstaat eine Behandlung wegen des Coronavirus SARS-CoV-2 nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres aktuellen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann und die auf Grund einer Absprache zwischen einem Land oder dem Bund und einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland wegen des Coronavirus SARS-CoV-2 in Deutschland in einem zugelassenen Krankenhaus behandelt werden, findet das Verfahren nach den Artikeln 20, 27 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Artikel 26 und Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/492 (ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 13) geändert worden ist, mit den Maßgaben Anwendung, dass

1.
die an der Absprache Beteiligten auf die Genehmigung nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 verzichten können,

2.
der Bund die Behandlungskosten übernimmt,

3.
die Verbindungsstelle die Kostenabrechnung abweichend von Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gegenüber dem Bund durchführt.

Dies gilt für alle Behandlungen, die bis zum 30. September 2020 begonnen werden."

17.
§ 275c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „im Jahr 2021 gilt eine quartalsbezogene Prüfquote von bis zu 12,5 Prozent" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Datum" die Wörter „des Eingangs" und nach dem Wort „Schlussrechnung" die Wörter „bei der Krankenkasse" eingefügt.

c)
In Satz 3 wird die Angabe „2021" durch die Angabe „2022" ersetzt.

18.
In § 275d Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Ersatzkassen" die Wörter „sowie dem zuständigen Medizinischen Dienst" eingefügt.

19.
In § 283 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe „30. Juni 2022" ersetzt.

20.
Dem § 285 Absatz 3a wird folgender Satz angefügt:

„Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind befugt, auf Anforderung der zuständigen Heilberufskammer personenbezogene Angaben der Ärzte nach § 293 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 bis 12 an die jeweils zuständige Heilberufskammer für die Prüfung der Erfüllung der berufsrechtlich vorgegebenen Verpflichtung zur Meldung der ärztlichen Berufstätigkeit zu übermitteln."

21.
§ 327 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

§ 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 zweite Alternative in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anwendbar, dass der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis zum 28. Februar 2021, die Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis zum 30. September 2020 und die Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 zweite Alternative bis zum 31. Dezember 2020 erlässt."



 

Zitierungen von Artikel 4 Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 2. COVIfSGAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. COVIfSGAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 2. COVIfSGAnpG Änderungen aus Anlass der Verschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2017/745
... in Artikel 1 § 87 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes, 2. in Artikel 4 Nummer 2, 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb bis dd und Buchstabe b sowie Nummer 6 Buchstabe a . (4) In Artikel 1 treten die §§ 7 und 90 Absatz 3 des ... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach den Wörtern „der Risikoklasse I ...
Artikel 18 2. COVIfSGAnpG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 19.11.2020)
... AT 31.01.2020 V1) außer Kraft. (1a) Artikel 1 Nummer 14, Artikel 3 Nummer 4 und Artikel 4 Nummer 4 treten mit Wirkung vom 14. Mai 2020 in Kraft. (2) Die Artikel 9 und 10 treten mit ...
 
Zitat in folgenden Normen

COVID-19-Vorsorgeverordnung
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 96
Eingangsformel CovVorsorgeV
... Grund des § 20i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018 ) neu gefasst worden ist, und auf Grund des § 13 Absatz 5 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes, ...

Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern
V. v. 10.03.2021 BAnz AT 11.03.2021 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 91
Eingangsformel MasernImpfV
... Grund des § 20i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018 ) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern
V. v. 24.02.2022 BAnz AT 24.02.2022 V1
Eingangsformel InfluenzaImpfVÄndV
... Grund des § 20i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018 ) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
V. v. 31.07.2020 BAnz AT 31.07.2020 V1
Eingangsformel SARS-CoV-2-TestVÄndV
... Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018 ) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
V. v. 11.09.2020 BAnz AT 14.09.2020 V1
Eingangsformel 2. SARS-CoV-2-TestVÄndV
... Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018 ) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern
V. v. 29.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 91
Eingangsformel 2. InfluenzaImpfVÄndV
... Grund des § 20i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018 ) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Coronavirus-Testverordnung (TestV)
V. v. 14.10.2020 BAnz AT 14.10.2020 V1; aufgehoben durch § 17 V. v. 30. November 2020 BAnz AT 01.12.2020 V1
Eingangsformel TestV
... Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018 ) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung ...

Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
V. v. 08.06.2020 BAnz AT 09.06.2020 V1; aufgehoben durch § 16 Abs. 3 V. v. 14.10.2020 BAnz AT 14.10.2020 V1
Eingangsformel SARS-CoV-2-TestV
... Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018 ) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung ...

Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung in Bezug auf einen Influenza-Hochdosis-Impfstoff
V. v. 06.11.2020 BAnz AT 09.11.2020 V2
Eingangsformel InflImpfAnsprV
... Grund des § 20i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018 ) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung ...