Artikel 3 - Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (3. COVIfSGAnpG k.a.Abk.)

G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Geltung ab 19.11.2020, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 3 Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. November 2020 MPAV § 3, § 4

Die Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227), die zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, dürfen In-vitro-Diagnostika, die für den direkten oder indirekten Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer in § 24 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in § 24 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheitserreger bestimmt sind, abweichend von Absatz 4 auch an folgende Einrichtungen und Unternehmen abgegeben werden:

1.
Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes,

2.
Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes oder nach § 36 Absatz 1 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes, einschließlich der in § 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes genannten Angebote zur Unterstützung im Alltag, und

3.
ambulante Dienste der Eingliederungshilfe."

b)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Wörter „den Absätzen 4 und 4a" ersetzt."

2.
In § 4 Absatz 3 Nummer 2 wird nach der Angabe „Absatz 4" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 3 Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 3. COVIfSGAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. COVIfSGAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
V. v. 02.12.2020 BAnz AT 03.12.2020 V1; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2026
Artikel 1 MPAVÄndV Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
... 4a der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 wird nach dem ...


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