Änderung Artikel 8 Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 31.03.2021

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Artikel 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2021 geltenden Fassung
Artikel 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 8 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 4a Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 18. November 2020 in Kraft.

(Text alte Fassung)

(3) Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Artikel 2 treten am 1. April 2021 in Kraft.

(Text neue Fassung)

(3) Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb tritt am 1. April 2021 in Kraft.

 



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